Umgang mit wassergefährdenden Waschmitteln in der Druckerei Rechtssicherheit und technische Umsetzung nach AwSV

Inhaltsverzeichnis

Dieser Fachbeitrag erläutert die rechtlichen und technischen Anforderungen der AwSV für den Umgang mit wassergefährdenden Waschmitteln in der Druckindustrie. Dabei wird insbesondere geklärt, ob und in welchem Umfang Auffangsysteme an Druckmaschinen einer regelmäßigen Sachverständigenprüfung unterliegen.
Automatisierte Waschmittelanlage in einer Druckerei: AwSV-konforme Rückhaltung und Dichtigkeit der Auffangwannen

1. Systematik der AwSV im Kontext von Druckhilfsmitteln

Der sichere Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert und wird durch die AwSV konkretisiert. Für Druckereien bedeutet dies, dass jede Anlage, in der Waschmittel gelagert, abgefüllt oder verwendet werden, spezifische Sicherheitsanforderungen erfüllen muss. Die rechtliche Einordnung beginnt dabei stets bei der Einstufung der verwendeten Substanzen.

1.1 Einstufung von Waschmitteln und Gemischen

Waschmittel in Druckereien bestehen meist aus komplexen Gemischen organischer Lösemittel, Tenside und Emulgatoren. Diese werden gemäß der AwSV in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Entscheidend für den Betreiber ist, dass nicht nur das reine Waschmittel im Neuzustand betrachtet werden darf. Sobald das Waschmittel im Reinigungsprozess mit Druckfarben oder Firnissen in Kontakt kommt, entsteht ein neues Stoffgemisch. Gemäß der Selbsteinstufung nach Anlage 4 der AwSV müssen Betriebe sicherstellen, dass auch für diese Abgangsgemische eine korrekte Gefährdungseinschätzung vorliegt, da diese oft eine höhere WGK aufweisen als das ursprüngliche Reinigungsmittel.

1.2 Die Anlagenabgrenzung: Von der Bevorratung bis zum Verbrauch

Ein häufiger Diskussionspunkt bei Betriebsprüfungen ist die Abgrenzung der Anlage. Die AwSV unterscheidet zwischen LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) und HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden). In einer Druckerei stellt die zentrale Waschmittelversorgung oft eine Kombination dar: Die Lagerung im IBC oder Tank bildet die LAU-Komponente, während die Leitungswege zur Druckmaschine und die dortigen Sprüheinrichtungen als HBV-Anlage gelten. Die AwSV fordert eine ganzheitliche Betrachtung. Das bedeutet: Bricht eine Leitung zwischen Lager und Maschine, muss die Rückhaltung (z. B. durch eine beschichtete Bodenfläche oder Wannen) so dimensioniert sein, dass das austretende Volumen sicher aufgefangen wird.

1.3 Grundsatzanforderungen an das Rückhaltevermögen

Jede Anlage muss so geplant und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sollte dies dennoch geschehen, müssen sie schnell und zuverlässig erkannt sowie zurückgehalten werden. In der Druckerei wird dies primär durch zwei Barrieren realisiert:

  1. Primärbarriere: Die Behälter, Rohre und Maschinenteile selbst (Dichtigkeit).
  2. Sekundärbarriere: Auffangwannen, Flächenabdichtungen und Rückhaltebecken. Besonders kritisch sind hierbei die Abfüllstellen, an denen Waschmittel von Großgebinden in kleinere Arbeitsbehälter umgefüllt werden. Hier schreibt die AwSV eine Befestigung der Fläche vor, die gegen die eingesetzten Stoffe chemisch beständig ist.

2. Praxisbeispiel: Prüfpflichten und Fachbetriebsanforderungen bei Waschmittelsystemen

Um die theoretischen Vorgaben greifbar zu machen, analysieren wir eine typische Fragestellung, die viele Druckereileiter bei der Recherche umtreibt: „Wir nutzen eine automatische Tuchwascheinrichtung mit einem 500-Liter-Sammelbehälter für Waschmittel-Rückstände (WGK 2). Wer darf diese Anlage warten und wann muss ein Sachverständiger kommen?“

2.1 Ermittlung der Gefährdungsstufe für Waschmittelsysteme

Die Prüfpflichten hängen maßgeblich von der Gefährdungsstufe ab. Diese ergibt sich aus dem Volumen der Anlage und der WGK des Stoffes.

  • Bei 500 Litern eines Stoffes der WGK 2 (deutlich wassergefährdend) liegt die Anlage in der Gefährdungsstufe B (Grenzwerte: Stufe A bis 0,22 t bzw. 1.000 l bei WGK 1; Stufe B bis 1.000 l bei WGK 2).
  • Ab Stufe B besteht für den Betreiber eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Unteren Wasserbehörde (§ 40 AwSV).

2.2 Die Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV

Ein wesentlicher Aspekt der AwSV ist die Fachbetriebspflicht. Ab einer bestimmten Größe (bei WGK 2 meist ab 1.000 Litern, in Schutzgebieten bereits ab 220 Litern) dürfen Anlagen nur von zertifizierten AwSV-Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt oder stillgelegt werden. In unserem Beispiel mit 500 Litern (Stufe B) liegt zwar keine generelle Fachbetriebspflicht für die Errichtung vor (da < 1.000 l), jedoch fordern viele Landesverordnungen und Versicherungen dennoch eine fachgerechte Ausführung. Sobald die Anlage jedoch durch Erweiterung (z. B. Anschluss eines zweiten IBC) die 1.000-Liter-Grenze überschreitet, wird die Beauftragung eines zertifizierten Fachbetriebs zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

2.3 Sachverständigenprüfung: Erstmalig und Wiederkehrend

Die Antwort auf die Eingangsfrage zur Sachverständigenprüfung ist differenziert zu betrachten:

  • Inbetriebnahmeprüfung: Anlagen der Gefährdungsstufe B müssen vor Inbetriebnahme durch einen zugelassenen Sachverständigen (z. B. nach AwSV anerkannte Organisationen) geprüft werden, sofern es sich um eine prüfpflichtige Anlage nach Landesrecht handelt.
  • Wiederkehrende Prüfung: Während unterirdische Anlagen grundsätzlich alle 30 Monate (in Schutzgebieten) oder 5 Jahre geprüft werden müssen, sind oberirdische Anlagen in der Druckerei (wie Waschmitteltanks) ab der Gefährdungsstufe C (über 1.000 l bei WGK 2) alle 5 Jahre prüfpflichtig.
  • Sonderfall Sammelbehälter: Der 500-Liter-Sammelbehälter für verbrauchtes Waschmittel gilt als Teil der HBV-Anlage. Auch wenn er unter dem Schwellenwert für die 5-jährige Prüfung liegt, ist der Betreiber zur Eigenüberwachung verpflichtet. Das bedeutet: Regelmäßige Sichtkontrollen auf Dichtigkeit und die Dokumentation im Betriebstagebuch sind Pflicht.

Fazit

Der rechtskonforme Umgang mit wassergefährdenden Waschmitteln in der Druckerei ist kein Selbstläufer, sondern erfordert systematisches Handeln. Zusammenfassend lassen sich die wichtigsten Schritte für Betreiber wie folgt strukturieren:

  1. Stoffinventar pflegen: Das Stoffinventar wird gepflegt, indem sämtliche Waschmittel sowie deren Wassergefährdungsklassen (WGK) erfasst werden. Dabei findet die Einstufung der entstehenden Gemische aus Waschmittel und Farbe besondere Berücksichtigung.
  2. Anlagendokumentation erstellen: Jede Anlage zum Umgang mit Waschmitteln benötigt eine Dokumentation nach § 43 AwSV (Skizzen, Stoffdaten, technische Beschreibung, Prüfberichte).
  3. Flächenschutz gewährleisten: Die Böden im Bereich der Druckmaschinen und Waschmittelstationen sind so beschaffen, dass sie undurchlässig und beständig gegenüber den verwendeten Stoffen sind.
  4. Prüffristen überwachen: Klären Sie ab, ob Ihre Anlage aufgrund des Volumens (Gefährdungsstufe) einer einmaligen oder wiederkehrenden Sachverständigenprüfung unterliegt.
  5. Mitarbeiter unterweisen: Eine jährliche Unterweisung zum Verhalten bei Leckagen und der Nutzung von Bindemitteln ist nicht nur für den Arbeitsschutz, sondern auch für die AwSV-Compliance essenziell.

Durch die Einhaltung dieser Punkte minimieren Druckereibetriebe nicht nur das Risiko von Umweltschäden, sondern schützen sich auch vor den weitreichenden rechtlichen Konsequenzen einer mangelhaften Anlagenführung. Bei komplexen Fragestellungen oder Unklarheiten steht REDEQ beratend zur Seite, um fachliche Unterstützung zu bieten.