1. Sachliche Einordnung: Das Farbwerk als Teil einer HBV-Anlage
In der drucktechnischen Praxis werden Farbwerke entweder manuell oder über automatisierte Wascheinrichtungen gereinigt. Dabei kommen Substanzen zum Einsatz, die in der Regel mindestens in die Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1), häufig jedoch in die WGK 2 eingestuft sind. Aus Sicht des Wasserrechts handelt es sich bei einer Druckmaschine inklusive ihrer Reinigungseinheit um eine Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden (HBV-Anlage) wassergefährdender Stoffe.
1.1 Die Abgrenzung zwischen Reinigungsbereich und Lager
Die AwSV unterscheidet strikt zwischen dem Lagern (LAU-Anlagen) und dem Verwenden (HBV-Anlagen). Während das Lösemittellager klare Volumengrenzen für die Fachbetriebspflicht kennt, ist bei der Reinigung im Farbwerk die Art der Prozessführung entscheidend. Sobald Reinigungsmittel über Leitungen zu den Sprühbalken der Farbwerke geführt werden, gehört das gesamte System – von der Zuleitung bis zum Auffangbehälter für das Waschmittel-Farb-Gemisch – zur HBV-Anlage. Für Druckereien bedeutet dies, dass nicht nur das Lagerregal, sondern auch der Boden unter der Druckmaschine und die Leitungswege fachgerecht ausgeführt sein müssen.
1.2 Einstufung der Reinigungsmittel und Gemischberechnung
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Vernachlässigung der Gemischbildung. Bei der Reinigung von Farbwerken vermischen sich Reinigungslösemittel mit Druckfarben und ggf. Wasser. Das resultierende Abgangsgemisch (Waschmittel-Farb-Schlamm) muss gemäß Anlage 4 der AwSV eingestuft werden. Oft weist dieses Gemisch ein höheres Gefährdungspotenzial auf als das reine Reinigungsmittel. Betreiber sind verpflichtet, die Dokumentation über die verwendeten Stoffmengen und deren WGK aktuell zu halten, da die Summe der im System befindlichen Stoffe (einschließlich der im Kreislauf geführten Waschmittel) die Gefährdungsstufe der gesamten Anlage definiert.
1.3 Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit und Dichtigkeit
Gemäß dem Grundsatz der Besorgnis (§ 62 WHG) muss sichergestellt sein, dass bei Reinigungsvorgängen keine Stoffe in den Untergrund gelangen können. Für den Bereich der Farbwerksreinigung bedeutet dies, dass die Bodenfläche als undurchlässige Fläche ausgeführt sein muss. Risse im Beton, unversiegelte Fugen oder einfache Magnesitestriche in älteren Druckereigebäuden erfüllen diese Anforderungen meist nicht. Die AwSV fordert hier eine stoffbeständige Abdichtung, die den mechanischen Belastungen des Druckereialltags sowie den chemischen Einwirkungen der Reinigungschemie standhält.
2. Praxisfall: Die automatisierte Wascheinrichtung und die Fachbetriebspflicht
Betrachten wir eine typische Fragestellung, die im Zuge von Betriebsprüfungen oder Neuanschaffungen auftritt: „Wir installieren eine neue Offset-Druckmaschine mit automatischer Walzenwascheinrichtung. Das Waschmittel wird aus 1.000-Liter-IBC zugeführt. Benötigen wir für die Aufstellung der Maschine einen zertifizierten Fachbetrieb nach AwSV?“
2.1 Schwellenwerte und die Gefährdungsstufe der Reinigungseinheit
Um zu bestimmen, ob eine Fachbetriebspflicht besteht, muss das Volumen der Anlage ermittelt werden. Bei HBV-Anlagen in Druckereien wird das Volumen des größten Behälters, der funktionell mit der Reinigungseinheit verbunden ist, zugrunde gelegt. Wenn das Waschmittel direkt aus einem 1.000-Liter-IBC (WGK 2) in die Maschine gepumpt wird, überschreitet die Anlage die maßgebliche Grenze.
Nach AwSV sind Anlagen der Gefährdungsstufe B (ab einem Volumen von > 1.000 l bei WGK 2) grundsätzlich anzeigepflichtig und unterliegen der Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV). Das bedeutet: Die Rohrleitungen zwischen IBC und Farbwerk sowie die Auffangsysteme unter der Reinigungseinheit dürfen nur von einem nach AwSV zertifizierten Fachbetrieb installiert werden. Die Druckmaschine selbst gilt zwar als Arbeitsmaschine, doch sobald sie fest mit einer ortsfesten Reinigungsmittelversorgung verbunden ist, greifen die wasserrechtlichen Errichtungsvorschriften für die gesamte Versorgungskette.
2.2 Rückhaltung von Waschmittel-Farb-Gemischen
Ein kritischer Punkt bei automatischen Farbwerkswäschen ist die Rückhaltung. Das verbrauchte Waschmittel wird meist in Sammelbehältern aufgefangen. Diese Behälter müssen:
- In einer Auffangwanne stehen, die das Volumen des größten Behälters aufnehmen kann.
- Gegen die spezifischen Lösemittel-Farb-Gemische chemisch beständig sein.
- Über eine Leckageerkennung verfügen (z. B. durch regelmäßige Sichtkontrollen oder elektronische Sonden).
In unserem Praxisfall muss der Bereich, in dem die Waschmittelzuführung und die Altmittelabführung stattfinden, baulich so gesichert sein, dass bei einem Schlauchbruch oder einem Überlaufen des Sammelbehälters kein Tropfen das Gebäude verlassen oder in die Kanalisation gelangen kann. Dies wird oft durch Aufkantungen an den Hallentoren oder spezielle Auffangwannen unter den kritischen Aggregaten gelöst.
2.3 Die Sachverständigenprüfung bei integrierten Systemen
Viele Druckereibetreiber gehen davon aus, dass die CE-Zertifizierung der Druckmaschine die wasserrechtliche Prüfung ersetzt. Das ist ein Trugschluss. Die AwSV fordert für Anlagen der Gefährdungsstufe B (in bestimmten Bundesländern) oder ab Stufe C eine Inbetriebnahmeprüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen (z.B. REDEQ).
Der Sachverständige prüft hierbei insbesondere:
- Die Dichtigkeit der Rohrleitungsverbindungen.
- Die Eignung des Bodenmaterials im Bereich der Farbwerke.
- Das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Anlagendokumentation.
- Die Wirksamkeit der Rückhalteeinrichtungen.
Ohne dieses Prüfzeugnis erlischt im Schadensfall oft der Versicherungsschutz, und die zuständige Wasserbehörde kann den Betrieb der Anlage untersagen.
Fazit
Die Reinigung von Farbwerken ist aus Sicht der AwSV ein sensibler Prozess, der weit über das bloße Abwischen von Walzen hinausgeht. Die Komplexität ergibt sich aus der Verknüpfung von Maschinentechnik, Chemie und baulichem Gewässerschutz.
Zusammenfassende Kernpunkte:
- HBV-Klassifizierung: Reinigungseinheiten sind Teil einer Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe.
- Flächenschutz: Der Boden unter den Farbwerken und Waschmittelstationen muss undurchlässig und beständig sein.
- Gefährdungsstufen: Es wird geprüft, ob durch die Anbindung von Großgebinden (IBC) die Schwellenwerte für die Fachbetriebspflicht und die Sachverständigenprüfung überschritten werden.
- Schnittstellenmanagement: Beim Aufbau neuer Maschinen wird sichergestellt, dass neben den Mechanikern des Herstellers auch AwSV-Fachbetriebe für die Installation der Medienversorgung eingebunden sind.
Für Druckereien ist es ratsam, ein Kataster aller Reinigungsplätze zu erstellen und die vorhandenen Rückhaltesysteme auf ihre Eignung gemäß der aktuellen AwSV zu prüfen. Dies minimiert nicht nur Umweltrisiken, sondern sichert den Betrieb rechtlich gegen behördliche Auflagen ab. Bei komplexen Fragestellungen oder Unklarheiten steht REDEQ beratend zur Seite, um fachliche Unterstützung zu bieten.