1. Gesetzliche Grundlagen und die Einstufung von Lösemitteln in der Druckerei
In der Druckindustrie kommen vielfältige wassergefährdende Stoffe zum Einsatz. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen. Für Druckereibetreiber ist die Kenntnis über die korrekte Einstufung der verwendeten Substanzen essentiell, da hiervon die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Standort abhängen.
1.1 Wassergefährdungsklassen (WGK) und das Gefährdungspotenzial
Lösemittel werden gemäß AwSV in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft. Während klassische Reinigungsmittel oft in die WGK 1 (schwach wassergefährdend) fallen, weisen viele Speziallösemittel und Farbmischungen die WGK 2 (deutlich wassergefährdend) oder gar WGK 3 (stark wassergefährdend) auf.
Die Einstufung erfolgt entweder durch den Hersteller (Sicherheitsdatenblatt) oder durch die Selbsteinstufung des Betreibers. Das Gefährdungspotenzial einer Anlage ergibt sich aus dem Volumen der gelagerten Stoffe multipliziert mit deren Wassergefährdungsklasse. Für Druckereien bedeutet dies: Je höher die WGK der gelagerten Farben oder Reiniger, desto schneller werden Schwellenwerte erreicht, die eine Fachbetriebspflicht oder eine Sachverständigenprüfung nach sich ziehen.
1.2 Die Bedeutung der AwSV für Bestands- und Neuanlagen
Die AwSV unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Errichten, dem Betreiben und der Stilllegung von Anlagen. Druckereien, die ihre Lagerkapazitäten erweitern oder neue Druckmaschinen mit integrierter Versorgung installieren, müssen prüfen, ob die Anlage als LAU-Anlage (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) oder HBV-Anlage (Herstellen, Behandeln, Verwenden) zu klassifizieren ist.
Ein kritischer Punkt in der Praxis ist die „wesentliche Änderung“ von Bestandsanlagen. Werden beispielsweise alte Einwandbehälter gegen moderne Gebinde getauscht, ohne die Auffangwannen entsprechend zu dimensionieren, drohen bei einer behördlichen Begehung empfindliche Bußgelder. Die AwSV fordert hier ein lückenloses Rückhaltevermögen, das im Schadensfall das gesamte Volumen des größten Gebindes sowie einen Prozentsatz des Gesamtvolumens sicher aufnehmen kann.
1.3 Fachbetriebspflicht und Prüfintervalle
Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Fachbetriebspflicht gemäß § 45 AwSV. Ab einem gewissen Gefährdungspotenzial (beispielsweise bei der Lagerung von mehr als 1.000 Litern WGK 2 in einer Anlage) dürfen Arbeiten wie die Errichtung, Instandsetzung oder Reinigung nur noch von zertifizierten Fachbetrieben nach AwSV durchgeführt werden. Zudem müssen prüfpflichtige Anlagen in regelmäßigen Abständen (oft alle 5 Jahre, in Schutzgebieten häufiger) durch externe Sachverständige abgenommen werden.
2. Praxisfall: Lagerung von 1.500 Litern Reinigungslösemittel in Gebinden
Um die Theorie greifbar zu machen, betrachten wir eine häufige Suchanfrage von Druckereileitern: „Wir lagern 1.500 Liter Reinigungsmittel (WGK 2) in 200-Liter-Fässern in einer Halle. Benötigen wir ein spezielles Gefahrstofflager und muss die Anlage beim Umweltamt gemeldet werden?“
2.1 Ermittlung der Gefährdungsstufe und Anzeigepflicht
Im ersten Schritt muss das Volumen der Anlage bestimmt werden. Da die 1.500 Liter in einem räumlich und funktionellen Zusammenhang stehen, werden sie als eine Gesamtanlage betrachtet. Bei 1.500 Litern der WGK 2 ergibt sich nach Anlage 1 der AwSV die Gefährdungsstufe B.
Gemäß § 40 AwSV besteht für Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde. Dies muss mindestens sechs Wochen vor Baubeginn oder einer wesentlichen Änderung erfolgen. In unserem Praxisfall ist die Lagerung von 1.500 Litern WGK 2 somit definitiv anzeigepflichtig. Viele Betriebe versäumen diesen Schritt, was im Falle einer Betriebsstörung zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.
2.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen (R1 und R2)
Die wichtigste bauliche Anforderung betrifft das Rückhaltevolumen. Nach dem Grundsatz der Besorgnis muss die Anlage so beschaffen sein, dass austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt sowie zurückgehalten werden können.
Für unser Beispiel (Lagerung in Gebinden/Fässern) gilt:
- Es muss eine Auffangwanne vorhanden sein, die mindestens 10 % des Gesamtvolumens der gelagerten Stoffe aufnehmen kann.
- Zusätzlich muss sie jedoch mindestens das Volumen des größten Gebindes fassen können.
- In unserem Fall (1.500 Liter gesamt, 200 Liter pro Fass) wären 10 % lediglich 150 Liter. Da das größte Gebinde jedoch 200 Liter fasst, muss die Auffangwanne mindestens 200 Liter Kapazität aufweisen.
Wichtig ist zudem die chemische Beständigkeit. Nicht jede Stahlwanne ist für jedes Lösemittel geeignet. Hier ist der Nachweis über die Beständigkeit des Wannenmaterials (z. B. bauaufsichtliche Zulassung/StawaR) zwingend erforderlich.
2.3 Organisatorische Pflichten: Betriebsanweisung und Anlagendokumentation
Neben der Hardware fordert die AwSV eine saubere Dokumentation. Der Betreiber muss eine Anlagendokumentation führen, in der alle wesentlichen Daten der Anlage (Standort, Volumen, Stoffe, Prüfberichte) enthalten sind.
Darüber hinaus ist bei Gefährdungsstufen ab B eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese muss für das Personal leicht zugänglich sein und klare Anweisungen enthalten:
- Was ist bei einer Leckage zu tun?
- Wo befinden sich Bindemittel und Notfallequipment?
- Wer ist der interne Gewässerschutzbeauftragte?
- Wie wird die ordnungsgemäße Entsorgung der gesammelten Lösemittelreste sichergestellt?
In der Praxis zeigt sich oft, dass zwar moderne Wannen vorhanden sind, aber die Mitarbeiter nicht geschult wurden, wie im Havariefall eine Ausbreitung des Lösemittels in die Kanalisation verhindert werden kann.
Fazit
Die AwSV stellt Druckereien vor komplexe Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig einen klaren Rahmen für den sicheren Betrieb. Zusammenfassend lässt sich festhalten:
- Stoffkenntnis ist die Basis: Die Wassergefährdungsklassen (WGK) der eingesetzten Lösemittel und Farben werden regelmäßig überprüft.
- Volumen beachten: Schon ab 1.000 Litern der WGK 2 oder 220 Litern der WGK 3 greifen verschärfte Pflichten wie die Anzeigepflicht und ggf. die Sachverständigenprüfung.
- Bauliche Rückhaltung: Es wird sichergestellt, dass bauaufsichtlich zugelassene Auffangwannen vorhanden sind, die mindestens das Volumen des größten Gebindes aufnehmen können.
- Dokumentation: Es wird eine aktuelle Anlagendokumentation geführt und die Mitarbeiter werden regelmäßig anhand einer Betriebsanweisung geschult.
Für Druckereibetriebe ist die rechtssichere Lagerung von Lösemitteln nicht nur eine Frage des Umweltschutzes, sondern eine elementare Absicherung gegen Haftungsrisiken. Im Zweifel sollte frühzeitig ein externer Fachplaner oder Sachverständiger hinzugezogen werden, um Anlagen bereits in der Planungsphase AwSV-konform zu gestalten. Bei komplexen Fragestellungen oder Unklarheiten steht REDEQ beratend zur Seite, um fachliche Unterstützung zu bieten.