AwSV – Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundlagen und Anwendungsbereich der AwSV

Die AwSV gilt grundsätzlich für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Sie ist nicht erst ab bestimmten Schwellenwerten anwendbar.
Allerdings kennt die Verordnung sogenannte Bagatellgrenzen, unterhalb derer zahlreiche technische Anforderungen (z. B. Prüfpflichten oder Rückhaltevorgaben) entfallen können.

Für flüssige Stoffe liegt diese Bagatellgrenze in der Regel bei 220 Litern, sofern sich die Anlage außerhalb von Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten befindet.

Wichtig:
Unabhängig von Mengen gilt stets die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 WHG. Ein vollständiges „Nicht-Gelten“ der AwSV gibt es nicht. Auch bei Unterschreitung der Bagatellgrenzen bleibt der Betreiber verpflichtet, Gefahren für Boden und Gewässer zu vermeiden.

Die AwSV gilt anlagenbezogen, nicht branchen- oder betriebsbezogen. Entscheidend ist ausschließlich, ob von einer Anlage ein Gefährdungspotenzial für Boden oder Gewässer ausgeht.

Ausnahmen bestehen nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei sehr geringen Stoffmengen oder bei ausdrücklich geregelten Sonderfällen. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen und häufig an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.

Praxisrelevant:
Auch Anlagen, die im Betrieb als Neben-, Hilfs- oder technische Untereinheiten wahrgenommen werden, können eigenständig AwSV-relevant sein. Gerade diese Anlagen werden in der Praxis häufig übersehen.

LAU-Anlagen dienen dem Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe.
HBV-Anlagen betreffen das Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Rahmen eines betrieblichen Prozesses.

Die Unterscheidung ist zentral, da sich daraus unterschiedliche technische Anforderungen, Prüfpflichten und Bewertungsmaßstäbe ergeben.

HBV-Anlagen sind häufig prozessbedingt komplexer und bergen zusätzliche Risiken durch:

  • Druck,
  • Temperatur,
  • chemische oder physikalische Reaktionen,
  • bewegte Medien.

LAU-Anlagen werden dagegen überwiegend anhand von:

  • Lagermengen,
  • Rückhalteeinrichtungen,
  • Dichtheit von Flächen und Behältern
    bewertet.

Eine falsche Einordnung kann dazu führen, dass wesentliche Anforderungen nicht erkannt oder nicht umgesetzt werden.

Nein. Auch Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter wie IBCs oder Fässer fallen vollumfänglich unter die AwSV, sobald das Gesamtvolumen die Bagatellgrenzen überschreitet.

In diesen Fällen sind Auffangwannen verpflichtend, die mindestens:

  • 10 % des Gesamtlagervolumens oder
  • den Inhalt des größten Gebindes
    aufnehmen können – je nachdem, welcher Wert größer ist.

Praxisrelevant:
Die Annahme, mobile Behälter seien „weniger streng geregelt“, ist eine der häufigsten Fehleinschätzungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz.

Ein Gewässerschutzbeauftragter ist nicht generell für jeden Betrieb vorgeschrieben. Die Pflicht hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab.

Nach § 64 WHG ist ein Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz erforderlich, wenn:

  • regelmäßig mehr als 750 m³ Abwasser pro Jahr eingeleitet werden oder
  • in erheblichem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

Unabhängig davon kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.

Wichtig:
Auch ohne Gewässerschutzbeauftragten bleibt die volle Betreiberverantwortung nach AwSV bestehen.

Stoffeinstufung & Wassergefährdungsklassen (WGK)

Die Wassergefährdungsklasse (WGK) wird entweder anhand veröffentlichter Einstufungen bestimmt oder – sofern keine Einstufung vorliegt – durch eine Selbsteinstufung des Betreibers.

Gerade bei Stoffgemischen, Eigenmischungen oder neuen Produkten liegt häufig keine veröffentlichte WGK vor. In diesen Fällen muss der Betreiber die Einstufung fachlich nachvollziehbar vornehmen und dokumentieren.

Hinweis:
Ist keine sichere Einstufung möglich, verlangt die AwSV eine vorsorgliche Einstufung als WGK 3 (stark wassergefährdend). Diese Annahme hat erhebliche Auswirkungen auf die technischen Anforderungen und Prüfpflichten.

Die Verantwortung für die korrekte Einstufung liegt ausschließlich beim Betreiber der Anlage.
Fehlende, unvollständige oder nicht dokumentierte Einstufungen werden bei Sachverständigenprüfungen regelmäßig beanstandet.

Praxisrelevant:
Die Stoffeinstufung ist kein formaler Verwaltungsakt, sondern eine rechtlich relevante Betreiberpflicht mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb.
Bei der fachlichen Einordnung komplexer Stoffe oder Gemische kann eine spezialisierte Unterstützung sinnvoll sein.

Bei der Einordnung steht die REDEQ GmbH als Ansprechpartner für Fragestellungen zur Verfügung.

Betreiberpflichten, Organisation & Dokumentation

An AwSV-relevanten Anlagen müssen bestimmte Unterlagen direkt an der Anlage griffbereit verfügbar sein. Sie müssen aktuell, vollständig und jederzeit einsehbar sein.

Dazu zählen insbesondere:

  • Betriebsanweisung nach AwSV,
  • Anlagenschema,
  • Baugenehmigung oder Eignungsfeststellung,
  • letzte Prüfbescheinigung des Sachverständigen,
  • Sicherheitsdatenblätter der gelagerten wassergefährdenden Stoffe.

Fehlende, veraltete oder nicht auffindbare Unterlagen gelten als organisatorischer Betriebsmangel und werden bei Sachverständigenprüfungen regelmäßig beanstandet, auch wenn die Anlage technisch einwandfrei ist.

Ja. Nach § 44 AwSV ist für jede prüfpflichtige Anlage eine Betriebsanweisung zu erstellen.
Diese muss Regelungen enthalten zu:

  • Überwachung der Anlage,
  • Instandhaltung,
  • Verhalten bei Störungen und Notfällen.

 

Die Betriebsanweisung ist gut sichtbar an der Anlage auszuhängen und aktuell zu halten.

Bei einer Leckage oder einem Störfall ist der Betreiber zu unverzüglichem Handeln verpflichtet. Dazu gehören insbesondere:

  1. Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Schadens (z. B. Pumpe abschalten, Schieber schließen),
  2. Alarmierung der zuständigen Stellen (Polizei/Feuerwehr und Wasserbehörde), sofern die Gefahr besteht, dass Stoffe in Boden oder Gewässer gelangen,
  3. Hinzuziehung eines Fachbetriebs zur Sanierung und Schadensbeseitigung.

 

Unterlassene oder verspätete Maßnahmen gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die Betreiberpflichten.

Fachbetriebspflicht, Instandhaltung & Prüfungen

Die Fachbetriebspflicht nach AwSV besagt, dass bestimmte Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausschließlich durch zertifizierte Fachbetriebe nach WHG ausgeführt werden dürfen.

Sie gilt für Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, insbesondere für:

  • alle unterirdischen Anlagen,
  • oberirdische Anlagen der Wassergefährdungsklasse WGK 3,
  • oberirdische Anlagen der WGK 2 mit einem Volumen von mehr als 1.000 Litern.

Betroffen sind dabei nicht nur Neubauten, sondern auch Arbeiten an bestehenden Anlagen.
Ziel der Fachbetriebspflicht ist es, sicherzustellen, dass sicherheitsrelevante Tätigkeiten fachgerecht, nachvollziehbar und rechtssicher durchgeführt werden.

Die Fachbetriebspflicht gilt unter anderem für folgende Tätigkeiten an AwSV-relevanten Anlagen:

  • Errichtung von Anlagen,
  • Reinigung,
  • Instandsetzung und Reparaturen,
  • Stilllegung von Anlagen.

Eigenleistungen durch das eigene Personal sind nur dann zulässig, wenn:

  • der Betreiber selbst als Fachbetrieb nach WHG zertifiziert ist oder
  • es sich um Tätigkeiten handelt, die keinen Einfluss auf die Anlagensicherheit haben.

In der Praxis ist diese Abgrenzung besonders relevant, da viele Tätigkeiten fälschlich als unkritisch eingestuft werden.

Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen gilt grundsätzlich: Nein.

Sobald Arbeiten dichtheitsrelevante Bauteile, Auffangsysteme oder medienberührte Komponenten betreffen, dürfen diese ausschließlich durch einen zertifizierten Fachbetrieb ausgeführt werden.

Zulässig sind lediglich Tätigkeiten, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Anlagensicherheit haben, zum Beispiel: Anstricharbeiten, Glühbirnenwechsel oder rein organisatorische Tätigkeiten.

Praxisrelevant:
Die Abgrenzung wird häufig falsch eingeschätzt. Eigenleistungen gelten bei Prüfungen regelmäßig als Mangel, sobald sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen sind.

Die Prüfpflicht und die Prüffristen nach AwSV hängen insbesondere ab von:

  • der Wassergefährdungsklasse (WGK) der eingesetzten Stoffe,
  • dem Volumen bzw. der Menge,
  • der Bauart der Anlage,
  • dem Standort, z. B. in Wasserschutzgebieten.

Typische Intervalle für wiederkehrende Prüfungen liegen bei 5 Jahren.
Unterirdische Anlagen sowie Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen häufig verkürzten Fristen, z. B. 2,5 Jahre.

Fast immer verpflichtend:
Eine Prüfung vor Inbetriebnahme der Anlage.

Wird bei einer Prüfung ein erheblicher Mangel festgestellt, muss dieser umgehend beseitigt werden.
Je nach Art des Mangels darf die Anlage nicht weiterbetrieben werden, bis der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt ist.

Nach der Mängelbeseitigung ist zwingend eine Nachprüfung durch den Sachverständigen (Sachverständigenprüfung) erforderlich. Der Prüfbericht wird automatisch an die zuständige Behörde übermittelt.

Änderungen, Behörde & rechtliche Folgen

Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie die Sicherheit der Anlage bzw. das Gefährdungspotenzial beeinflusst. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Erhöhung der Lagermengen,
  • Einsatz anderer Stoffe oder von Stoffen mit höherer Wassergefährdungsklasse (WGK),
  • Änderungen der Verfahrenstechnik oder des Anlagenkonzepts.

 

Wesentliche Änderungen lösen in der Regel eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine neue Prüfpflicht durch einen Sachverständigen aus. Die Einordnung erfolgt stets einzelfallbezogen.

Für neue Anlagen ist mindestens 6 Wochen vor Baubeginn eine Anzeige nach § 40 AwSV bei der zuständigen Behörde erforderlich.

Bei Anlagen mit Eignungsfeststellungspflicht, etwa wenn:

  • keine CE-Kennzeichnung oder
  • keine Bauartzulassung vorliegt,

muss die Behörde deutlich früher eingebunden werden, da diese Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen können.

Praxisrelevant:
Eine verspätete oder unterlassene Anzeige kann zu Baustopps, Nachforderungen oder Verzögerungen führen.

Verstöße gegen die AwSV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Rechtsgrundlage ist insbesondere § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den Vorschriften der AwSV.

Je nach Art des Verstoßes drohen:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro, z. B. bei
    • fehlender Anzeige (§ 40 AwSV),
    • unterlassenen Sachverständigenprüfungen,
    • Missachtung technischer Anforderungen.
  • Behördliche Anordnungen, etwa Nachrüstungen, zusätzliche Prüfungen oder Stilllegung der Anlage bis zur Mängelbeseitigung.

 

Kommt es zu einer Boden- oder Gewässerverunreinigung, können zusätzlich Sanierungskosten, Gefahrenabwehrkosten sowie zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen entstehen.

Praxisrelevant:
Viele Verfahren entstehen nicht aus Vorsatz, sondern aus Fehleinschätzungen, etwa bei Bestandsschutz, Eigenleistungen oder Prüfpflichten.

Technik, TRwS, Nachrüstung & Bestandsanlagen

Die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im anlagenbezogenen Gewässerschutz.

Die AwSV formuliert überwiegend Schutzziele, die TRwS legen fest, wie diese technisch umzusetzen sind.
Im behördlichen Vollzug und bei Sachverständigenprüfungen dienen sie regelmäßig als maßgeblicher Bewertungsmaßstab.

Typische TRwS sind z. B.:

  • TRwS 779 (Allgemeine Anforderungen),
  • TRwS 780 (Rohrleitungen),
  • TRwS 781 (Tankstellen),
  • TRwS 786 (Dichtflächen),
  • TRwS 788 (Großtanklager).

Abweichungen von den TRwS sind möglich, müssen jedoch ein gleichwertiges Schutzniveau nachweisen und fachlich begründet werden. Andernfalls gelten sie im Vollzug regelmäßig als Mangel.

Nein. Im Wasserrecht gibt es keinen absoluten Bestandsschutz.
Auch ältere oder seit vielen Jahren betriebene Anlagen müssen jederzeit einen besorgnisfreien Betrieb gewährleisten.

Die AwSV knüpft ihre Anforderungen nicht an das Baujahr, sondern an das aktuelle Gefährdungspotenzial der Anlage. Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt, etwa eine fehlende oder unzureichende Rückhaltung, kann die Behörde Sanierungen oder Nachrüstungen anordnen, um das aktuelle Schutzniveau der AwSV herzustellen.

Praxisrelevant:
Der Hinweis „Bestandsanlage“ schützt nicht vor Auflagen oder Nachrüstforderungen.

Nachrüstungen können erforderlich sein, wenn:

  • bei Sachverständigenprüfungen Mängel festgestellt werden oder
  • der Stand der Technik nicht mehr eingehalten wird.

Typische Auslöser für Nachrüstforderungen sind unter anderem:

  • unzureichende Rückhalteeinrichtungen,
  • fehlende oder beschädigte Dichtflächen,
  • der Einsatz geänderter Stoffe oder von Stoffen mit höherer Wassergefährdungsklasse.

In solchen Fällen kann die zuständige Behörde technische Anpassungen oder Sanierungen anordnen, um das Schutzniveau der AwSV sicherzustellen. Entscheidend ist nicht das Alter der Anlage, sondern ihr aktueller sicherheitstechnischer Zustand.

Für Rückhalteeinrichtungen gilt grundsätzlich:
Es muss mindestens der Inhalt des größten Behälters sicher zurückgehalten werden (R1).

Sind Löschwasser oder Sprinkleranlagen vorhanden, ist zusätzlich das Löschwasserrückhaltevolumen (R2) zu berücksichtigen. Ziel ist es, zu verhindern, dass kontaminiertes Löschwasser in den Boden oder in Gewässer gelangt.

Die Bemessung von Auffangräumen ist technisch anspruchsvoll und hängt vom konkreten Anlagenkonzept ab. Fehler bei der Dimensionierung sind in der Praxis häufige Beanstandungsgründe bei Prüfungen nach AwSV.

Nein. Normaler Beton ist flüssigkeitsdurchlässig und erfüllt die Anforderungen der AwSV nicht.

Nach AwSV und TRwS 786 müssen Abfüll- und Umschlagflächen flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt sein. Dies erfordert in der Regel:

  • spezielle Betonrezepturen (z. B. FD-Beton) oder
  • eine nachträgliche Beschichtung mit geeigneten Systemen,
  • sowie eine fugendichte Ausführung.

Unzureichende Dichtflächen werden bei Prüfungen regelmäßig als erheblicher Mangel bewertet.

Oberirdische Rohrleitungen müssen entweder:

  • doppelwandig ausgeführt sein oder
  • über einer Rückhalteeinrichtung verlaufen.

Ist dies technisch nicht möglich, gelten erhöhte Anforderungen an die Überwachung, insbesondere:

  • regelmäßige Begehungen,
  • geeignete Kontroll- oder Überwachungssysteme,
  • entsprechende Dokumentation.

 

Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der TRwS 780. Oberirdische Rohrleitungen gelten in der Praxis als besonders prüfungsrelevant, da Leckagen oft lange unbemerkt bleiben.

Wasser, das sich in einem Auffangraum oder einer Auffangwanne sammelt (z. B. Niederschlagswasser), darf nicht ungeprüft abgeleitet werden.
Vor der Entsorgung oder Einleitung ist zu prüfen, ob das Wasser verunreinigt ist.

  • Kontaminiertes Wasser gilt als Abfall und muss entsprechend entsorgt werden.
  • Nicht verunreinigtes Wasser darf nur über kontrollierte Abläufe eingeleitet werden, z. B.:
    • über geeignete Abscheider oder
    • nach vorheriger Analyse und Freigabe.

Praxisrelevant:
Das falsche Ableiten von verunreinigtem Niederschlagswasser stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar und wird im Vollzug regelmäßig beanstandet.